Rz. 8

Werden Geschäftsbeziehungen einer in Deutschland steuerpflichtigen Person und einer anderen in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Person über ein und mehrere andere Mitgliedstaaten derart geleitet, dass sie in einem oder beiden Mitgliedstaaten zu einer Steuerersparnis führen können, so sind die erforderlichen Informationen spontan an den anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Diese Formulierung ist aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Amtshilferichtlinie übernommen worden. Das Leiten über andere Mitgliedstaaten kann zu Zwecken des Aufbaus, der Gestaltung, der Regelung oder der Intensivierung der Geschäftsbeziehungen geschehen sein. Hierbei wird häufig eine Steuerersparnis angestrebt. Zur Sicherstellung einer korrekten Besteuerung im zuständigen Mitgliedstaat sollen Informationen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Damit dieses zeitnah geschieht, ist die spontane Information in allen Mitgliedstaaten vorgesehen.

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