Rz. 1

Die Vorschrift regelt in Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie die spontane Übermittlung von Informationen an andere Mitgliedstaaten. Diese Art der Übermittlung wird spontan genannt, weil sie ohne Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates geschieht, aber auch nicht Gegenstand einer automatischen Übermittlung von Informationen[1] ist. Auch das EGAmtshG sah bereits in seinem § 2 Abs. 2 die Spontanauskunft vor, allerdings lediglich als Möglichkeit der Finanzbehörden mit einer Soll-Regelung für einige Fallgruppen. Auch § 8 EUAHiG enthält zunächst in seinem Abs. 1 eine im Ermessen der Finanzbehörde stehende Möglichkeit für die spontane Übermittlung von Informationen. § 8 Abs. 2 EUAHiG enthält jedoch sodann einen Katalog der Fälle, bei denen zwingend[2] eine spontane Übermittlung von Informationen stattzufinden hat. Abs. 3 der Vorschrift enthält eine Fristbestimmung für die Spontanauskünfte. Die Regelung über die spontane Übermittlung soll ebenfalls den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern und verstärken, um zu einer korrekten Besteuerung zu gelangen. Hierzu gehört es, dass nicht nur Deutschland spontane Informationen gibt, sondern dass dieses auch von den anderen Mitgliedsländern geübt wird. Die Bearbeitung der eingehenden spontanen Informationen behandelt § 9 EUAHiG.

[1] Vgl. § 7 EUAHiG.
[2] "Informationen … sind zu übermitteln".

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