Rz. 12

Nach § 7 Abs. 9 S. 1 EUAHiG nimmt das BZSt als zentrales Verbindungsbüro die gem. Art. 8a der Amtshilferichtlinie übersandten Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegen.

Ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Zentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten nach Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie ist dieses sowohl vom BZSt als auch von den Landesfinanzbehörden zu nutzen. Die Einrichtung dieses Zentralverzeichnisses erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2017. Die Pflege und Zurverfügungstellung der Daten in dem Zentralverzeichnis erfolgt sowohl durch das BZSt als auch durch Bedienstete der Landesfinanzbehörden, die vom Bundesministerium der Finanzen als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 S. 2 EUAHiG benannt werden. Zu diesem Zweck erhalten die Landesfinanzbehörden Zugriff auf das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten.

Die Weiterleitung der Daten vom zentralen Verbindungsbüro an die Landesfinanzbehörden erfolgt unter den Voraussetzungen von § 88 Abs. 3 und 4 AO. Mit diesem Normenverweis wird u. a. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Gegenstand des automatischen Informationsaustausches, wonach Aufwand für Abruf und Prüfung und eventuell zu erwartende steuerliche Auswirkungen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gestellt werden.[1] Für den Stpfl. besteht dagegen kein Anspruch darauf, dass eine höhere Belastung infolge einer unwirtschaftlichen Besteuerung unterbleibt, da es sich bei dem Grundsatz nicht um ein subjektives Recht handelt.

Der Zugriff auf das Zentralverzeichnis kann für die Fälle, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, gem. § 7 Abs. 9 S. 3 EUAHiG durch namentlich benannte Personen erfolgen. Erfolgt der Abruf durch unzuständige Personen, so führt dies in der Regel nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein solches kommt nur dann in Betracht, wenn die Datenerhebung unter vorsätzlicher Missachtung der Zuständigkeit erfolgt.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[2] wurde der bisherige S. 4, in dem die Speicherung und Löschung von Daten geregelt war, gestrichen. Wegen der generell für das EUAHiG gültigen gesetzlichen Anordnung zur Speicherung in § 3 Abs. 4 EUAHiG war diese Regelung überflüssig.

[1] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 88 AO Rz. 5e.
[2] BGBl I 2019, 2875.

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