Rz. 1

Mit Art. 5a Abs. 3 der Amtshilferichtlinie wird erstmals ein ausdrücklicher Rechtsrahmen für bereits zuvor praktizierte Gruppenersuchen geschaffen. § 6b EUAHiG setzt dies in nationales Recht um und benennt die Voraussetzungen, unter denen ein Gruppenersuchen gestellt werden darf. Der Rechtsrahmen orientiert sich an den Vorgaben, die der EuGH an solche Gruppenersuchen gestellt hat.[1] Insofern ist § 6b EUAHiG eher deklaratorischer Natur.[2] In Abgrenzung zu § 6a EUAHiG gelangt § 6b EUAHiG dann zur Anwendung, wenn das Ersuchen eine Gruppe von StPfl. betrifft, die namentlich nicht bekannt oder identifizierbar sind.

Wie bei dem Merkmal der voraussichtlichen Erheblichkeit nach § 6a EUAHiG entsprechen auch die Anforderungen nach § 6b EUAHiG weitgehend dem OECD-Standard zu Gruppenersuchen.[3] Für rein inländische Sachverhalte ist das Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO mit dem Gruppenersuchen nach § 6b EUAHiG vergleichbar. Die Anwendung von § 6b EUAHiG schließt die Anwendung von § 6a EUAHiG aus und umgekehrt, da beide Vorschriften alternative Sachverhalte betreffen.

[1] EuGH v. 25.11.2021, C-437/19, ABl EU 2022, Nr. Nr. C 51, 2.
[2] Hummel/Sendke, IStR 2021, 784 (788).
[3] OECD-MK 2017, Art. 26 Nr. 5.1f.; Hummel/Sendke, IStR 2021, 784 (789).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge