Rz. 3a
Der automatische Austausch von Informationen über nach dem 31.12.2016 erteilte grenzüberschreitende Vorbescheide und nach dem 31.12.2016 erteilte, getroffene, geänderte oder erneuerte Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung i. S. von § 7 Abs. 3 EUAHiG hat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres. Die Meldung von Altfällen i. S. d. § 7 Abs. 4 EUAHiG erfolgte bis zum 31.12.2017.
Die Vorschrift setzt Art. 8a Abs. 5 der Richtlinie 2011/16/EU um.
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