Rz. 10

Die Ablehnungsgründe des Abs. 3 Nr. 1 (Unmöglichkeit nach deutschem Recht), Nr. 3 (Preisgabe von Geheimnissen) und Nr. 4 (Verletzung der öffentlichen Ordnung) dürfen nach § 4 Abs. 5 EUAHiG nicht so ausgelegt werden, dass Informationen nur deswegen abgelehnt werden könnten, da die betreffenden Informationen sich bei einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut, bei einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. Diese Regelung entspricht derjenigen des Art. 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens. Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Mitgliedstaaten nicht allein auf nationale Bestimmungen bezüglich Banken usw. berufen dürfen.

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