Rz. 7

§ 4 Abs. 3 Nr. 3 EUAHiG setzt Art. 17 Abs. 4 1. Halbsatz der Amtshilferichtlinie um. Würde durch die Beantwortung des eingehenden Ersuchens ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben, so ist die Beantwortung eines eingehenden Auskunftsersuchens abzulehnen. In Abweichung von dem vorher geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGAmtshG und von § 117 Abs. 3 Nr. 4 AO fordert § 4 Abs. 3 Nr. 3 EUAHiG wie auch Art. 26 OECD-Musterabkommen keine Gefahr eines Schadens durch die Preisgabe eines der Geheimnisse und Verfahren.

Die Aufzählung der Geheimnisse und Verfahren enthält ausschließlich unternehmensbezogene Geheimnisse.[1] Für die Bedeutung der Geheimnisse hat der BFH zum bisherigen Recht in einem Grundsatzurteil[2] eine einengende Auffassung vertreten. Es müsse sich um Tatsachen oder Umstände handeln, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung und praktischer Nutzbarkeit handeln. Dieser Auffassung hatte sich auch die Verwaltung angeschlossen.[3] Wenn auch damals die Gefahr eines erheblichen Schadens drohen musste, auf die es jetzt nicht mehr ankommt, kann zwar die Möglichkeit einer staatlichen Wirtschaftsspionage nicht ganz ausgeschlossen werden. Das Funktionieren des gemeinsamen Binnenmarktes der EU muss jedoch wenigstens bei der Zusammenarbeit der Finanzverwaltungsbehörden von einem größtmöglichen Vertrauen in die Integrität der Verwaltung ausgehen können. Dennoch ist trotz der engen Auslegung der geschützten Geheimnisse für den Bereich der gewichtigen Geheimnisse der Schutz durch den Ausschluss von der Erteilung von Auskünften zu beachten.

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