Rz. 6

Hat der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen eigenen Informationsquellen nicht ausgeschöpft, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, so ist die Erteilung einer Antwort unzulässig, es sei denn, die Erreichung des Zieles des EUAHiG auf zutreffende Besteuerung würde gefährdet. Der Ablehnungsgrund des Abs. 3 Nr. 2 EUAHiG ist aus Art. 17 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie umgesetzt worden. Zur Erleichterung eines reibungslosen Amtshilfeverkehrs wollte der Rat der EU jeden Ballast nicht erforderlicher Amtshilfetätigkeiten vermeiden und hat deswegen die vorherige Pflichterfüllung der Mitgliedstaaten zur Ausschöpfung ihrer eigenen Ermittlungsmöglichkeiten als zwingende Voraussetzung angeordnet. Ein absolutes Ausschöpfen bis zur Erschöpfung aller eigenen Erkenntnisquellen kann jedoch nicht verlangt werden. Wie die Einschränkung am Ende der Formulierung des Ablehnungsgrundes zeigt, muss der andere Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergriffen haben, die ohne Gefährdung des Ermittlungsziels möglich waren. Personalmangel und ähnliche Gründe sind allerdings keine Fälle des Erschöpfens der Ermittlungsmöglichkeiten.

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