Rz. 7

Die beim BZSt als zentralem Verbindungsbüro gespeicherten Daten werden nach Abs. 4 mit Ablauf des 15. Jahres, das dem Jahr der Weiterleitung folgt, gelöscht. Erfolgt eine Änderung einer ursprünglichen Meldung, so verlängert sich damit die Aufbewahrungsfrist für die ursprüngliche Meldung. Die Regelung in Abs. 4 ist mit derjenigen in § 5 Abs. 5 FKAustG identisch. Die Frist ist so bemessen, dass eine Auswertbarkeit innerhalb der steuerlichen Festsetzungsfrist unter Berücksichtigung von Anlauf- und Ablaufhemmungen möglich ist.[1] Spätestens nach Ablauf der Frist besteht für denjenigen, den die Daten betreffen, ein Anspruch auf Löschung gegenüber dem BZSt. Wegen des ausdrücklichen Wortlauts besteht dieser Anspruch nicht gegenüber der Finanzbehörde, an die die Daten zum Zwecke der Besteuerung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 EUAHiG weitergeleitet worden sind.

[1] BT-Drs. 18/9536, 47.

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