Rz. 5

Das zentrale Verbindungsbüro hat entsprechend Art. 4 Abs. 6 u. 7 der Amtshilferichtlinie Aufgaben der Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten und in diesem Zusammenhang Prüfungsaufgaben. Das BZSt als deutsches zentrales Verbindungsbüro hat danach gem. § 3 Abs. 3 S. 1 EUAHiG die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten bei ausgehenden und eingehenden Ersuchen auf deren Zulässigkeit nach den Regeln des EUAHiG zu prüfen. Von anderen Mitgliedstaaten eingehende Ersuchen sowie Informationen z. B. aufgrund deutscher Ersuchen hat das BZSt an die nach der deutschen Kompetenzverteilung dafür zuständige Finanzbehörde (z. B. das betroffene FA) weiterzuleiten.

Die Prüfung umfasst den Abgleich des eingehenden ausländischen Ersuchens mit den Voraussetzungen der Amtshilferichtlinie. In der Praxis zeigt sich, dass eingehende Ersuchen oftmals ungeprüft an die inländische Vornahmebehörde, regelmäßig ein FA, geleitet werden. Dieses hat bei der Erfüllung des Ersuchens die Verfahrensvorschriften nach nationalem Recht zu beachten. Sofern das FA dabei eine Ermessensvorschrift anwendet[1], kann die Sachverhaltsermittlung eines offenkundig unzulässigen Ersuchens rechtswidrig sein, so wenn sich das eingehende Ersuchen auf Veranlagungszeiträume erstreckt, auf die das EUAHiG noch keine Anwendung findet. Im übrigen richtet sich ein Rechtsbehelf gegen die Vornahmehandlung durch das FA nach nationalem Recht, während der Einwand, die Erfüllung des Ersuchens gegenüber dem ersuchenden Staat sei unzulässig, gegenüber dem BZSt geltend zu machen ist.[2]

Ein eingehendes Ersuchen kann, ebenso wie ein ausgehendes, auf verschiedene Rechtsgrundlagen, z. B. Amtshilferichtlinie und DBA, gestützt werden.

Von deutschen Finanzbehörden gestellte Auskunftsersuchen müssen notwendigerweise an das zentrale Verbindungsbüro des Bundeszentralamtes für Steuern geleitet werden. Dieses leitet es nach Zulässigkeitsprüfung an das zentrale Verbindungsbüro des jeweiligen anderen Mitgliedstaates weiter. Die Leitung jeweils über die zentralen Verbindungsbüros kann so der deutschen föderalen Struktur Rechnung tragen, die in anderen Mitgliedstaaten nicht vorzufinden ist.

Die Tätigkeiten des BZSt als zentrales Verbindungsbüro bestehen im Übrigen nicht aus Verwaltungsakten i. S. d. § 118 AO. Die Kommunikation und die Prüfungen beinhalten nämlich keine Regelungen oder Maßnahmen gegenüber Personen.

 

Rz. 6

§ 3 Abs. 3 S. 2 EUAHiG lässt die Entgegennahme und Speicherung von Daten zu, sowie die zweckgebundene Weiterleitung an die zuständigen Finanzbehörden für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Damit besteht nunmehr eine gesetzliche Rechtsgrundlage i. S. d. von § 14 BDSG.

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