Rz. 14

Im EUAHiG wird an einer Reihe von Stellen die Formulierung "auf elektronischem Weg" verwendet. Abs. 12 des Gesetzes enthält einer Begriffsbestimmung hierfür. Die Definition ist entsprechend ihrer Vorlage in der Amtshilferichtlinie[1] sehr weit gewählt worden, um eine umfassende Anwendung des EUAHiG bei der Verwendung, Übermittlung und Speicherung sicherzustellen. Jede Art eines elektronischen Wegs zur Übermittlung, Verarbeitung von Daten einschließlich der Datenkomprimierung, Datenspeicherung unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien und andere elektronischen Verfahren fallen hierunter.

[1] Art. 3 Nr. 12.

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