Rz. 12

Im EUAHiG und in einer Reihe anderer steuerlicher Gesetze wird zur Bezeichnung mit "Amtshilferichtlinie" eine Kurzform des sehr langen Titels der Richtlinie 2011/16/EU verwendet. Dies geschieht zur Vermeidung einer kompletten Verweisung mit vollem Zitat der Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG.[1] Abs. 2 dient der Klarstellung, was in den aufgeführten Rechtsvorschriften unter "Amtshilferichtlinie" zu verstehen ist, und zwar in der jeweils geltenden Fassung. Das gilt insbesondere für die Zitate im EStG, in der AO, im Außensteuergesetz, im KStG, im GewStG und im Investmentsteuergesetz, aber auch in sonstigen deutschen Steuergesetzen.

 

Rz. 13

Durchführungsbestimmungen werden i. S. v. Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Sie bedürfen keiner Transformation, sondern gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Die aufgrund der Amtshilferichtlinie erlassenen Durchführungsbestimmungen sollen nach der Klarstellung in Abs. 2 S. 2 in der aktuellen Fassung des jeweils betroffenen Besteuerungszeitraums gelten. Bei einer Änderung der Durchführungsbestimmungen gilt also die Fassung der Durchführungsbestimmungen, die im jeweiligen Besteuerungszeitraum aktuell war oder ist. Nach den Änderungen der Amtshilferichtlinie war eine Anpassung der Durchführungsbestimmungen erforderlich. Diese nahm die Kommission am 15.12.2015 durch die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 1156/2015[2] vor, die sie am 22.1.2018 durch eine weitere Verordnung ergänzte.[3] Die Durchführungsverordnung regelt einen einheitlichen Standard für Formblätter verschiedener Amtshilfeersuchen (Ermittlungen, Zustellungen usw.) und Spontanauskünfte sowie das Format für den automatischen Informationsaustausch. Dies soll der Zweckdienlichkeit und Verwendbarkeit und damit letztlich einer Effizienzsteigerung dienen. Verstößt ein Staat gegen diese Formanforderungen, so sind die erlangten Daten dennoch verwertbar, da die Anforderungen keine Schutzvorschriften des Stpfl. darstellen.

[1] ABl EU Nr. L 64, 1 v. 11.3.2011.
[2] Durchführungsverordnung der Kommission vom 15.12.2015 (EU) 2015/2378, ABl EU L 332, 19 v. 18.12.2015.
[3] Durchführungsverordnung der Kommission vom 22.1.2018 (EU) 2018/99, ABl EU L 17, 29 v. 23.1.2018.

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