Rz. 4

§ 18 Abs. 2 EUAHiG nennt die Voraussetzungen, unter denen "die im Einklang mit diesem Gesetz" erlangten Informationen an einen Drittstaat weitergegeben werden dürfen. Es handelt sich also um Informationen aus dem Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit dem EUAHiG sind alle Informationen erhalten, die vor allem aufgrund von Amtshilfeersuchen oder durch spontane Übermittlungen, möglicherweise auch durch automatische Übermittlungen erlangt worden sind. Ob auch die Kenntniserlangung im Rahmen einer Anwesenheit in Amtsräumen oder bei Ermittlungshandlungen anderer Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Gesetz erlangte Informationen sein können, könnte umstritten sein, da sie kaum dem zentralen Verbindungsbüro bekannt werden. Wenn dieses jedoch der Fall ist, kann das zentrale Verbindungsbüro unter den weiteren Voraussetzungen auch solche Informationen an einen Drittstaat weitergeben.

 

Rz. 5

Bei der Regelung des § 18 Abs. 2 EUAHiG geht es lediglich um die Weitergabe von bereits erhaltenen Informationen. Die Regelung betrifft daher nicht alle Fälle der sog. Dreiecksauskunft. § 18 Abs. 2 EUAHiG ist daher keine Grundlage für die Erfüllung der Bitte eines Drittstaates an das BZSt, durch Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat Informationen zur Weiterleitung an den Drittstaat zu beschaffen.

 

Rz. 6

Die Vorschrift nennt vier weitere Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe an einen Drittstaat:

  1. Die Weitergabe muss "im Einklang mit den deutschen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an einen Drittstaat" stehen. Diese Bestimmungen sind nicht näher umschrieben: bei den personenbezogenen Daten und ihrer zulässigen Weitergabe muss die Regelung sich im Bereich des Datenschutzes, des Steuergeheimnisses oder einer Sondervorschrift für diesen Bereich halten.
  2. Die Informationen müssen für die zutreffende Besteuerung (Steuerfestsetzung) in dem Drittstaat erheblich sein können. Dies entspricht den voraussichtlich erheblichen Informationen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 EUAHiG.
  3. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, muss mit der Weitergabe der Informationen an den Drittstaat bzw. an die Drittstaaten einverstanden sein. Sofern hierüber keine Vereinbarung besteht, muss das Einvernehmen hergestellt werden.
  4. Voraussetzung ist schließlich die Gegenseitigkeit, d. h. der Drittstaat muss sich zum Austausch von Informationen verpflichtet haben.

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