Rz. 1

Mit der Regelung über Rückmeldungen in § 16 Abs. 1 u. 2 EUAHiG wird Art. 14 der Amtshilferichtlinie umgesetzt. Die Rückmeldungen über die Verwendung der übermittelten Daten ist für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, insbesondere der Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten, förderlich. Sie helfen bei der Verbesserung des künftigen Informationsaustausches. Die Rückmeldungen können zeigen, ob die Übermittlung von Informationen einen Erfolg gebracht hat oder ob Verbesserungen im Informationsaustausch möglich sind. Die Abs. 1 und 2 der Vorschrift unterscheiden danach, ob die Rückmeldung die an andere Mitgliedstaaten erteilten Informationen betrifft oder die von anderen Mitgliedstaaten bezogenen Informationen. Für die Bearbeitung der Rückmeldungen ist das zentrale Verbindungsbüro zuständig. Für die Rückmeldungen ist ein Standardformblatt i. S. d. § 17 Abs. 1 EUAHiG zu verwenden. Dessen Inhalt ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie.

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