Rz. 7

Nur dazu befugte Bedienstete des anderen Mitgliedstaates können auf der Grundlage der gewährten Amtshilfe den Informationsaustausch nach Abs. 1 durchführen. Die Befugnis ergibt sich aus einer schriftlichen Vollmacht, die diese Bediensteten jederzeit vorlegen können müssen. Aus dieser Legitimationsvollmacht muss sich ihre Identität und ihre dienstliche Position ergeben. Dieses Dokument wird vom zentralen Verbindungsbüro des entsendenden Mitgliedstaats ausgestellt. Ein ausländischer Dienstausweis ist also für die Legitimation nicht ausreichend.

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