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Für Gebühren gilt wie für die anderen Abgaben, die keine Steuern sind, dass sie bereits nicht unter den Steuerbegriff der AO fallen und daher auch nicht "jeder Art von Steuern" zugehören. Die Amtshilferegelung des EUAHiG gilt daher für sie nicht. Die deklaratorische Aufnahme in den Ausnahmekatalog des § 1 Abs. 2 EUAHiG hat so etwa für die Straßenbenutzungsgebühren keine Bedeutung, weil sie ohnehin vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht erfasst werden.

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