Rz. 30

Durch die Tätigkeit des Sachverständigen ist die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bzw. ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten, wenn der Sachverständige in derselben oder einer ähnlichen Branche wie der Beteiligte tätig ist oder sogar im Geschäftsleben mit ihm in unmittelbarem Wettbewerb steht.[1] Der im Besteuerungsverfahren nach § 90 Abs. 1 AO offenbarungspflichtige Beteiligte soll nicht dadurch Nachteile erleiden, dass ein Sachverständiger im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnisse z. B. über geheime Herstellungsverfahren oder Rezepturen sowie über dessen Geschäftsbeziehungen, den Kundenkreis und die Art bzw. Ausgestaltung des Absatzmarkts erwirbt und für eigene Zwecke nutzen kann.[2] Grund für die Regelung ist demnach der Gedanke der Unzumutbarkeit.

 

Rz. 31

Die in § 96 Abs. 2 S. 1 AO genannten Befürchtungen müssen wiederum durch objektive Tatsachen unterlegt sein. Im Rahmen der Würdigung des Ablehnungsantrags ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Sachverständige nach § 96 Abs. 6 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist und deshalb von Gesetzes wegen[3] die ihm bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten weder offenbaren noch verwerten darf. Deshalb reicht allein der Umstand, dass der Sachverständige bei seiner Tätigkeit etwaige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erfährt, nicht für dessen Ablehnung aus.

[1] Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 96 Rz. 14; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 AO Rz. 9.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 96 AO Rz. 34.

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