Rz. 31

Der Beteiligte hat entsprechend § 93 Abs. 6 S. 4 AO einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift der Niederschrift.[1] Wird gegen die Formvorschriften des § 95 Abs. 5 AO verstoßen, so beeinträchtigt dies u. U. den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Solange der Erklärungsinhalt jedoch ordnungsgemäß schriftlich aufgenommen worden ist, bleibt die Versicherung an Eides statt wirksam und auch verwertbar.[2]

[1] Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022 (online-Kommentar, Stand 20.5.2022), § 95 Rz. 6; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 27; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 9.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 43.

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