Rz. 6
Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte[1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu erteilen haben, kann ebenfalls verlangt werden, die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache an Eides statt zu versichern.[4] Bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt eine Abgabe durch die für diese Institutionen handelnden natürlichen Personen.
Rz. 7
Andere Personen als der Beteiligte können nach § 94 AO zu einer eidlichen Vernehmung herangezogen werden.[5] Die von einem Dritten abgegebene Versicherung an Eides statt ist wie eine formlose Auskunft zu werten.[6]
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