Rz. 6

Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Auskunft eines Beteiligten. Nur Beteiligte[1] können zur eidesstattlichen Beteuerung ihres Tatsachenvortrags aufgefordert werden.[2] Ob der Beteiligte unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle.[3] Von Personen, die nach §§ 34, 35, 79 Nr. 3 u. 4, 80, 81 AO für einen Beteiligten Auskunft zu erteilen haben, kann ebenfalls verlangt werden, die Richtigkeit einer behaupteten Tatsache an Eides statt zu versichern.[4] Bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betrieben gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgt eine Abgabe durch die für diese Institutionen handelnden natürlichen Personen.

 

Rz. 7

Andere Personen als der Beteiligte können nach § 94 AO zu einer eidlichen Vernehmung herangezogen werden.[5] Die von einem Dritten abgegebene Versicherung an Eides statt ist wie eine formlose Auskunft zu werten.[6]

[2] Zu den Inhalten einer Auskunft vgl. Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 93 AO Rz. 6.
[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 5.
[4] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 10; Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 7.
[5] Vgl. zur Abgrenzung des Beteiligten von anderen Auskunftspersonen Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 93 AO Rz. 10ff.
[6] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 7.

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