Rz. 30

Mit der Genehmigung der Niederschrift wird die Versicherung an Eides statt wirksam. Die erteilte Genehmigung ist in der Niederschrift zu vermerken und vom Beteiligten mit einer Unterschrift zu versehen.[1] Verweigert der Versichernde die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die Genehmigung der Niederschrift oder die Unterschrift, so ist auch dies in die Niederschrift aufzunehmen. Rechtsfolge der Weigerung ist allein, dass der Abgabe lediglich der normale Beweiswert einer Einlassung des Beteiligten zukommt, sodass in der Folge – da ja die Vorladung nur im Falle eines begründeten Zweifels verhältnismäßig ist – der zu versichernde Sachverhalt nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, sondern eine Entscheidung entsprechend der Beweislast erfolgen dürfte. Im Anschluss daran ist die Niederschrift vom aufnehmenden Amtsträger sowie vom Schriftführer zu unterschreiben.[2] Das schriftliche Festhalten des gesamten Vorgangs dient der Klarheit und nicht zuletzt der Beweissicherung für eine mögliche Strafverfolgung.[3]

[3] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 95 Rz. 6.

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