Rz. 10

Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzunehmen.

[1] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 95 AO Rz. 3; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 1; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 95 AO Rz. 2.

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