Rz. 10
Die Abgabe einer Versicherung an Eides statt stellt eine höchstpersönliche Verfahrenshandlung dar und muss durch den Beteiligten persönlich abgegeben werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten oder Beistand ist somit ausgeschlossen.[1] Dieser Personenkreis ist aber gem. § 95 Abs. 3 S. 3 AO berechtigt, an der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung teilzunehmen.
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