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Es mag durchaus ungewöhnlich sein, dass der Gesetzgeber der Finanzverwaltung für die Erprobung der Verfahren eine eigene Verordnungsermächtigung zugesteht. In der Vergangenheit wurden schon häufiger Echtdaten für die Erprobung von technischen Verfahren ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage verwendet. Allerdings sind neben dem Stpfl. und der Finanzverwaltung zwingend Dritte, nämlich die mitteilungspflichtigen Stellen zu einem Zeitpunkt an den Tests zu beteiligen, zu dem eine gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung und eine rechtliche Grundlage für die Erhebung und Verwendung zum Zwecke der Übermittlung an die Finanzverwaltung jedenfalls noch nicht dem § 93c AO entnommen werden kann. Liegt die Zustimmung des Stpfl. zur weitergehenden Verwendung durch die mitteilungspflichtige Stelle nicht vor und dies wird wegen des hierdurch entstehenden hohen Aufwands, der mit der Einholung der Einwilligung beim Stpfl. verbunden ist, wohl kaum realisierbar sein, so ist der Umfang der Datenverarbeitung bei der erhebenden Stelle in geeigneter Weise durch Rechtsgrundlagen zu unterlegen. Wohl auch im Vorgriff auf die EU-Datenschutzgrundverordnung[1], die zum 25.5.2018 als unmittelbar geltendes Recht Anwendung findet, hat der Gesetzgeber besonderen Wert auf die datenschutzrechtliche Absicherung seines Vorhabens gelegt, was aus Sicht des Betroffenen ausdrücklich zu begrüßen ist.

[1] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Abl. EU L 119 v. 4.5.2016, in der berichtigten Fassung v. 27.10.2016 (http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12399-2016-INIT/en/pdf).

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