Rz. 5

Die Norm schließt keine faktische, wohl aber eine gesetzliche Lücke des Besteuerungsverfahrens.[1] Denn die in dem Katalog des § 93a Abs. 1 AO genannten Vorgänge wurden den Finanzbehörden ohnehin in ständiger Verwaltungspraxis im Weg der Amtshilfe mitgeteilt. Dieses System ungeregelter Kontrollmitteilungen über personenbezogene Daten entsprach aber nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben.[2] Mit § 93a AO hat der Bundesgesetzgeber die gebotene Rechtsgrundlage für den Datenverkehr geschaffen.[3]

 

Rz. 6

Die Mitteilungspflichten der Normadressaten dienen als ein zusätzliches Kontrollinstrument[4] dem Besteuerungsauftrag des § 85 AO, dessen Verwirklichung auf der Deklaration des Beteiligten und entsprechender Verifikation durch die Finanzbehörde beruht.[5] Es kommt dem Bedürfnis nach, die zutreffende Angabe in der Steuererklärung des Leistungsempfängers bei der Verwendung öffentlicher Gelder sicherzustellen. Die weitergehende Erwartung, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung steuerlicher Pflichten die Leistungsempfänger zukünftig von öffentlichen Aufträgen bzw. dem Bezug öffentlicher Leistungen abzuschneiden, kann nach Maßgabe des Wettbewerbsregistergesetzes[6] erfüllt werden.

Nach § 4 WRegG haben im Falle einer Verurteilung wegen einer steuerlichen Straftat die Strafverfolgungsbehörden eine Mitteilung zu machen. Das Steuergeheimnis steht insoweit nicht entgegen.[7] Die so verurteilten Unternehmen können unter Wahrung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben vom öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.[8]

 

Rz. 7

Nach Maßgabe allgemein gültiger datenschutzrechtlicher Grundsätze ist der Betroffene über die Mitteilungspflicht zu informieren. §§ 11, 12 Abs. 1 MV sehen hierzu den allgemeinen Hinweis über das Bestehen der Mitteilungspflicht und den Umfang[9] mitzuteilender Daten vor. Eines gesonderten Hinweises bedarf es allerdings nicht, wenn sich die Mitteilungspflicht bereits aus dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt, Vertrag, der Genehmigung oder Erlaubnis ergibt.[10] Zudem ist der Betroffene nach § 12 Abs. 1 S. 2 MV in allgemeiner Form auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hinzuweisen. Die Mitteilungen dienen daher nach dem Willen des Verordnungsgebers ausschließlich der behördlichen Verifikation, nicht hingegen der Hilfestellung des Betroffenen in steuerlichen Angelegenheiten. § 11 MV sieht die abstrakte Belehrung des Leistungsempfängers über das Bestehen der Mitteilungspflicht, nicht aber über den Inhalt der konkreten Mitteilung vor. Diese Belehrung wird wohl in aller Regel in dem zur Begründung der Leistungsbeziehung eingegangenen Vertrag vorgenommen werden. Allerdings enthält das G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[11] insoweit eine Änderung, als dass die MV die Anwendung des § 93c AO vorsehen kann, nach dessen Abs. 1 Nr. 3 eine Mitteilung an den Betroffenen zu ergehen hat.

[1] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 93a Rz. 2.
[2] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 93a AO Rz. 12; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 93a AO Rz. 2.
[3] Vgl. Gesetzesbegründung, BR-Drs. 140/84; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93a AO Rz. 1.
[4] Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 93a Rz. 3.
[5] Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 93a Rz. 6.
[6] WRegG v. 18.7.2017, BGBl I 2017, 2739.
[8] Vgl. §§ 123, 124 GWB.
[11] BGBl I 2016, 1679.

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