Rz. 72

Ab dem 1.1.2020 müssen Kontenabrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO grundsätzlich elektronisch durchgeführt werden. § 93 Abs. 8a AO wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialmissbrauch neu eingefügt.[1] Diese Änderung dient im Wesentlich dem Abbau personellen Bearbeitungsaufwands und der Beschleunigung der Rückmeldung der Konteninformation. Die Anbindung der Bedarfsträger kann beispielsweise über die bereits existierende amtliche Schnittstelle des BZSt-Online-Portals (BOP) erfolgen. Hierzu haben sich Bedarfsträger zunächst beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Bedarfsträgerkennung zur Registrierung als abrufberechtigte Institution zu beschaffen. Das Verfahren der Registrierung und Datenübertragung wurde vom Bundesamt für Informationstechnik (BSI) gemäß ISO 27001 zertifiziert.[2] Allein der Bedarfsträger trägt in der Folge die Verantwortung für die Zulässigkeit des Kontenabrufes. Die Authentifizierung erfolgt hierbei entsprechend der bei ELSTER im Einsatz befindlichen Technologie durch die Beistellung einer Zertifikatsdatei oder eines Sicherheitssticks. Das Ergebnis des Kontenabrufes wird dem Bedarfsträger an sein elektronisches Postfach im BOP übermittelt und ist dort als PDF-Dokument (.pdf) abrufbar.

Ausnahmen von der elektronischen Abrufpflicht sind wohl angesichts der technisch guten Ausstattung der abrufberechtigten Stellen nur in zeitlicher Hinsicht denkbar, wenn während einer angemessenen Übergangsfrist erst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.

Unmittelbar nach § 24c KWG abrufberechtigte Stellen haben vorerst nicht die Möglichkeit des elektronischen Kontenabrufes. Damit entsteht die schwer nachvollziehbare Situation, dass im Gegensatz zu Finanzbehörden und Behörden mit einem in Abs. 8 enthaltenen Auftrag Strafverfolgungsbehörden weiterhin und bis zur Umstellung des Verfahrens bei der BaFin auf ein elektronisches Verfahren auf die Antrag per Telefax verwiesen sind. Versuche des Bundesrates, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer Vorschriften den Anwendungsbereich des Abs. 7 auf die zur Strafverfolgung berufenen Behörden auszuweiten, hat die Bundesregierung nicht aufgenommen, wobei mutmaßlich die Möglichkeit zur untergesetzlichen Schaffung einer elektronischen Abrufmöglichkeit durch die BaFin der Grund war.

[1] BGBl I 2019, 1066.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/8691.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge