Rz. 38

Anders als die Nichtbeachtung der besonderen Beweiserhebungsvorschriften führen sonstige Verfahrensfehler und die Verletzung bloßer Form- oder Ordnungsvorschriften per se nicht zu einem Verwertungsverbot. Dies folgt schon aus der Wertung der §§ 126, 127 AO, die die Aufhebung von Verwaltungsakten bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften bewusst ausschließen, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.[1] In solchen Fällen überwiegt das Interesse an einer gesetz- und gleichmäßigen Steuerfestsetzung dasjenige des Betroffenen an einer formal richtigen Verfahrensabwicklung.[2]

 

Rz. 39

Verwertet die Behörde Erkenntnisse, die sie aus sonstigem rechtswidrigen Vorverhalten erlangt hat, so gilt Folgendes:

  • Handelt es sich bei dem erkenntnisursächlichen Vorverhalten um einen anfechtbaren Verwaltungsakt und ist dieser nicht nichtig[3], so entfaltet die Maßnahme Wirksamkeit, solange sie nicht angefochten und aufgehoben wird. Sie ist verbindlich und kann vollzogen werden. Die Finanzbehörde kann die Vollzugsergebnisse verwerten. Mit ihrer Bestandskraft wird auch der Verwertungsbescheid insoweit unanfechtbar. Die Regelungen zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid[4] gelten entsprechend.
  • Wird der Vorbescheid dagegen aufgehoben, kann er nicht mehr vollzogen werden. Dennoch erlangte Vollzugsergebnisse darf die Finanzbehörde nicht mehr verwerten. Eine bereits erfolgte Verwertung ist ggf. rückgängig zu machen.[5] Dies gilt nach § 127 AO allerdings nicht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wieder erlassen werden müsste.
[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 88 AO Rz. 297.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 25.5.1981, 2 K 64/81, EFG 1981, 603 zu den Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Außenprüfungsanordnung.

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