Rz. 10a

Abweichend von § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt i. S. d. DBA geregelt. Art. 4 Abs. 1 S. 1 OECD-Musterabkommen und die dieses übernehmenden DBA bestimmen die Ansässigkeit einer Person nach ihrem "ständigen Aufenthalt". Zwar werden z. T. die zu § 9 AO entwickelten Kriterien auch für den ständigen Aufenthalt nach DBA herangezogen. Dennoch gibt es Unterschiede. Kehren Arbeitnehmer, die länger als 183 Tage einer Tätigkeit im Inland nachgehen, täglich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zurück, so halten sie sich dennoch im Geltungsbereich der AO ständig auf.[1] In diesen Fällen ist dennoch kein gewöhnlicher Aufenthalt i. S. d. § 9 AO gegeben. Der in DBA verwendete Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist vornehmlich anhand der abkommensinternen Zweckrichtung auszulegen.[2] Subsidiär kann auch in diesen Fällen § 9 AO zur Auslegung herangezogen werden.[3] Eine "technische Fachkraft" i. S. d. Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist trotz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn nach ihren gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass sie nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückkehren wird.[4] Zum ständigen Aufenthalt von ausländischen Konsularbeamten vgl. BFH v. 13.11.1996, I R 119/95, BFH/NV 1997664.

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