Rz. 19

Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt nach Abs. 4 Satz 2 dem BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Finanzbehörde.[1] So wird die sachgerechte Umsetzung der Vorabverständigungsvereinbarung sichergestellt, da das BZSt aufgrund seiner aktiven Teilnahme an den Verhandlungen eine besondere Sachnähe zum Abschluss der Vorabverständigung besitzt und weiter in Kontakt zu dem anderen Vertragsstaat steht.[2]

Vertreten wird weiter, dass die Gültigkeitsvoraussetzung, die entfallen ist, als wesentlich für das nationale Besteuerungsverfahren anzusehen sein muss, um die Bindung entfallen zu lassen. Hierbei sollen die Gültigkeitsbedingung und der Regelungsgegenstand des Vorabverständigungsverfahren derart voneinander abhängen, dass die entfallende Gültigkeitsbedingung auf den materiellen Gehalt des Vorabverständigungsverfahren Einfluss hat.[3] Dieses ungeschriebene geltungserhaltende Merkmal soll dem Wesen der Vorabverständigung, bei unsicherer Prognose gleichwohl eine angemessene Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten, Rechnung tragen. Ohne weiteres wird dies wohl in den Fällen gelten, in denen sich der andere Vertragsstaat oder der Antragsteller von Vorabverständigungsvereinbarungen lossagt. Näher zu untersuchen wird dies stets bei den individuell vereinbarten Gültigkeitsbedingungen sein, da diesen ein besonderer Stellenwert zuzugestehen ist.

[1] Kobor, in BeckOK AO, § 89a AO Rz. 116.
[2] BR-Drs. 50/21, 94.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89a AO Rz. 41.

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