Rz. 6

Betrifft die Gefahr die Doppelbesteuerung mehrere Abkommensberechtigte in der Weise, dass die Gefahr nur einheitlich für alle Antragsteller abgewendet werden kann, kann das Verfahren nur einheitlich gegenüber allen Abkommensberechtigten eingeleitet werden. Hauptanwendungsfall werden die Mitunternehmerschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, mithin die Personengesellschaften sein, bei denen aufgrund der transparenten Besteuerung die Folgen einer Doppelbesteuerung nicht die Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter treffen. Ist beispielsweise die Beurteilung einer Geschäftsbeziehung einer Personengesellschaft zu einer ausländischen Gesellschaft zu beurteilen, so kann das Verständigungsverfahren nur gemeinsam und nicht von jedem Mitunternehmer/ Abkommensberechtigtem der Personengesellschaft beantragt werden.[1] Auch die übrigen Verfahrenshandlungen, wie z. B. Abgabe von Erklärungen oder Rücknahme des Antrags, können ebenfalls nur einheitlich ausgeübt werden. Ausgeschlossen ist jedoch nicht, dass sich eine Mehrzahl von Abkommensberechtigten, wie sonst auch im Besteuerungsverfahren nicht unüblich, durch einen Gesellschafter oder einen bestellten Bevollmächtigten vertreten lässt. Aus Praktikabilitätsgründen haben die Abkommensberechtigten allerdings einen Vertreter und einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, die natürlich auch personenidentisch sein können. Zwischen Antragstellung und Abschluss des Verständigungsverfahrens ausgeschiedene Abkommensberechtigte werden gleichwohl, aber natürlich nur bis zum Zeitpunkt ihres Austritts, an den Inhalt der Verständigungsvereinbarung gebunden, ohne dass es einer gesonderten Bekanntgabe der Vereinbarung nach § 183 Abs. 2 S. 1 AO bedarf. Widerruft der Abkommensberechtigte in diesem Fall die Bevollmächtigung, ist er gleichwohl an den Inhalt der Verständigungsvereinbarung gebunden, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung eine wirksame Bevollmächtigung bestanden hat. Tritt vor Ablauf der Laufzeit der Verständigungsvereinbarung ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so erstreckt sich die Wirkung der Verständigungsvereinbarung nur dann auf diesen, wenn er dem Antrag der übrigen Gesellschafter beitritt. Anderenfalls kann er sich nicht auf den Inhalt der Vereinbarung berufen, aber faktisch gleichwohl in den Genuss des Inhalts gelangen, wenn die Vereinbarung nur auf Ebene der Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter zur Anwendung gebracht wird.

[1] Vgl. BR-Drs. 50/21, 89.

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