Rz. 17

Als Rechtsfolge hinsichtlich der Bestandskraft bestimmt § 175a S. 1 AO, dass Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind. Dies steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde; der Stpfl. hat einen Anspruch auf die Umsetzung der Verständigungsvereinbarung, der Vorabverständigungsvereinbarung bzw. des Schiedsspruchs.[1] Auch gerichtlich bestätigte (rechtskräftige) Steuerbescheide sind zu ändern oder aufzuheben.[2] Die Ausnahme, dass eine Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn das Gerichtsurteil gerade über die Frage der Vermeidung der Doppelbesteuerung ergangen ist, wird nicht vorliegen, da ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren nur eingeleitet wird, soweit die entsprechende Frage nicht rechtshängig ist (hierzu vgl. Rz. 5) oder das Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren zumindest ausgesetzt oder ruhend gestellt worden ist.[3]

 

Rz. 18

Eine Frist für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung sieht die Vorschrift nicht vor; doch ergibt sich in der Praxis ein zeitlicher Rahmen aus der Jahresfrist des § 175a S. 2 AO.

Im Rahmen der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ist auch § 176 AO, im Rahmen des Erlasses, der Aufhebung oder Änderung § 177 AO anzuwenden.

 

Rz. 19

Erlass, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung hat nur, aber auch soweit zu erfolgen, als dies durch die Verständigungsvereinbarung bzw. den Schiedsspruch geboten ist. Das bedeutet, dass diese Entscheidung vollständig und mit allen Folgewirkungen umgesetzt werden muss; die Bestandskraft steht dem nicht entgegen. Es sind daher alle steuerlichen Folgen, auch Folgewirkungen aus der Verständigungsvereinbarung bzw. dem Schiedsspruch zu ziehen. Werden etwa aufgrund der Entscheidung die steuerpflichtigen Einkünfte gemindert, so rechtfertigt § 175a AO nicht nur die Änderung der Steuerfestsetzung unter Minderung dieser Einkünfte, sondern zugleich auch als Folgewirkung z. B. die Änderung der Höchstbetragsberechnung für abzugsfähige Spenden.[4]

 

Rz. 20

Erlassen, aufgehoben oder geändert werden können nicht nur Steuerbescheide derjenigen Vz, die das Verständigungs- oder Schiedsverfahren unmittelbar betroffen hat, sondern auch andere Steuerbescheide, wenn sich aus der Entscheidung im Verständigungs- oder Schiedsverfahren Folgerungen für diese anderen Bescheide ergeben. Die in der Literatur vertretene Auffassung, § 175a AO sei nur auf Bescheide anwendbar, die unmittelbar Gegenstand des Verständigungsverfahrens gewesen sind, ist m. E. zu eng.[5] Das ist etwa der Fall, wenn es in dem Verständigungs- oder Schiedsverfahren um die Zurechnung von Wirtschaftsgütern geht. Werden diese dem Stpfl. nicht mehr zugerechnet, können auch Folgebescheide geändert werden, um die Abschreibungen zu korrigieren. Entsprechendes gilt, wenn die Wirtschaftsgüter dem Stpfl. erstmals zugerechnet werden. Geht es in dem Verständigungsverfahren um eine verdeckte Gewinnausschüttung, können auch Steueranmeldungen über die KESt entsprechend korrigiert werden, jedoch nur bei den Gesellschaften, die Beteiligte an dem Verständigungsverfahren sind. Dagegen ist eine Änderung von Bescheiden und eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist bzw. Verjährungsfrist zur Berücksichtigung der KESt bei einem unbeteiligten Gesellschafter nicht nach § 175a AO möglich. Vorkommen kann dies bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis.

 

Rz. 20a

§ 175a AO ist aber nur auf Steuerbescheide desjenigen Stpfl. anwendbar, in dessen Steuersache die Verständigungsvereinbarung getroffen bzw. der Schiedsspruch erlassen wurde. Die Steuerbescheide anderer Stpfl. können nicht geändert werden, auch wenn es sich um vergleichbare Sachverhalte und die gleiche Rechtsfrage handelt. Das gilt auch für Stpfl., die dem gleichen Konzern wie der betroffene Stpfl. angehören.[6]

 

Rz. 21

Außerhalb dieses Änderungsrahmens liegende Fehler der Steuerfestsetzung können, abgesehen von den Wirkungen des § 177 AO, nicht beseitigt werden. § 175a AO ermöglicht nur eine punktuelle Änderung, keine Aufrollung der Steuerfestsetzung insgesamt.

 

Rz. 22

S. 2 enthält für die Fälle der genannten Art eine Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist. Die Festsetzungsfrist endet danach nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens liegt regelmäßig in der Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen.

S. 2 setzt mit der Ablaufhemmung die regelmäßig in den DBA bzw. der Schiedsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen um, dass Fristen nach nationalem Recht der Umsetzung der Entscheidung nicht entgegenstehen.

 

Rz. 23

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Hemmung der Festsetzungsfrist nicht von einem Antrag des Stpfl. abhängig. Das Gesetz macht die Hemmung lediglich von der Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens, eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens abhängig. Wenn dieses Verfahren eine Änderung, Aufhebung oder den Erlass eines Steuerbescheids erforderlich macht, tritt die Ablaufhemmung ein. Der Stpfl. braucht bei e...

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