Rz. 35

Die Ablehnung einer Beratung bzw. eines Hinweises ist ebenso wie die Ablehnung einer Auskunft ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs[1] anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann über eine einstweilige Anordnung[3] erlangt werden. Ein Auskunftsanspruch i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 AO kann – da die Auskunftserteilung als solche keinen Verwaltungsakt darstellt[4] – nur im Wege einer allgemeinen Leistungsklage[5] durchgesetzt werden.

 

Rz. 36

Sowohl eine Verletzung der Hinweispflicht als auch eine Missachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung bewirken einen Verfahrensfehler[6], der zwar die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts nach sich zieht, letztlich aber nur im Rahmen des § 127 AO zu dessen Aufhebung führt.

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