Rz. 27

Die Erkenntnis über eine gewählte Steuergestaltung als solche reicht zur Mitteilungsbefugnis und -verpflichtung der Finanzbehörden aus § 88c Abs. 1 S. 1 AO aber noch nicht aus. Vielmehr muss die Gestaltung eine Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in S. 2 näher definiert.

 

Rz. 28

Zum einen wird die erhebliche Bedeutung einer Gestaltung durch die Höhe des erlangten Steuervorteils definiert. Welche Schwelle dazu überschritten werden muss, definiert der Gesetzgeber nicht.

 

Rz. 29

Zum anderen ergibt sich die erhebliche Bedeutung aus der Möglichkeit der Nutzung der Gestaltung durch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer. Dies erfasst nach der Gesetzesbegründung zunächst die Nutzung der Kapitalertragsteuerregeln durch missbräuchliche Gestaltungen bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag.[1] Umfasst ist aber auch die Eignung zur Nutzung des Gestaltungsmodells auch für dem "auffälligen Einzelfall" vergleichbare Fälle. Ergänzt werden Einordnungen als Fälle von erheblicher Bedeutung dadurch, dass die aufgezählten Beschreibungen nur "insbesondere" und damit nicht abschließend die einschlägigen Fälle von erheblicher Bedeutung beschreiben.

Rz. 30 einstweilen frei

[1] BR-Drs. 50/21, 86.

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