Rz. 6

Die in der Steuerverwaltung vorhandenen Daten werden durch eine bessere Vernetzung speziell für diese Aufgabe berufener und übergreifend tätiger Stellen einer verbesserten Aufbereitung und Auswertung zugeführt. Diese Analysen führen zu Erkenntnissen, die für den Zuständigkeitsbereich des ausführenden Landes oder des Bundes, aber insbesondere und gezielt auch übergreifend von Bedeutung sind.

 

Rz. 7

Die Daten werden durch die dafür zuständigen Stellen der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder genutzt. Zunächst ist die Datenauswertung und Nutzung für den Bereich der USt, insbesondere für Umsatzsteuerkarusselle, vorgesehen.

 

Rz. 8

Ohne Beschränkung der föderalen Zuständigkeiten setzt eine solche Strategie einen analytischen Zugriff auch auf Daten der anderen Länder- oder Bundesfinanzbehörden – auch für Ermittlungs- und Auswertungszwecke – voraus. Dem dient § 88b AO. Die Vorschrift ist auf ein wechselseitiges Verfahren ausgerichtet. Sie schafft keine einseitigen Berechtigungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge