Rz. 5
Die Vorschrift gilt – im Rahmen ihres einschränkenden Regelungsbereichs – für das gesamte Besteuerungsverfahren. Das in § 88a AO (deklaratorisch) geregelte Verfahren ist notwendige Grundlage einer gleichmäßigen Besteuerung[1], die ihrerseits Ausfluss des Art. 3 GG ist. Die nicht nur mit der Erhebung, sondern auch mit der Sammlung und systematischen Erfassung nach § 30 AO geschützter Daten verbundene Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG wird insoweit gerechtfertigt. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestehen im Ergebnis nicht.[2] § 88a AO genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenbestimmtheit und -klarheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und steht letztlich im überwiegenden Allgemeininteresse einer gleichmäßigen Besteuerung.[3] Maßgebend ist dafür insbesondere die notwendige bereichsspezifische und präzise Bestimmung des Verwendungszwecks der gesammelten Daten ausschließlich für Zwecke künftiger Verfahren i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO.[4] Die Weiterverarbeitung der geschützten Daten für gleichartige Verfahren bewirkt, dass die Zweckänderung miteinander vereinbare Verwendungszwecke umfasst und stellt im Ergebnis eine zweckkonforme Weiternutzung dar.[5]
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