Rz. 10

Gegen die Entscheidung des Behördenleiters bzw. der Aufsichtsbehörde, dass der Amtsträger, dessen Befangenheit vorgetragen oder behauptet worden ist, weiterhin am Verfahren mitwirken soll oder vom Verfahren ausgeschlossen wird, kann kein Rechtsbehelf – weder vom Amtsträger noch vom Beteiligten – erhoben werden. Ein förmliches Ablehnungsverfahren wie im prozessualen Bereich[1] findet nicht statt, denn dieses würde – auch wegen der Missbrauchsmöglichkeit – lediglich zur Verzögerung des Verwaltungsverfahrens führen. Auch ein Einspruch nach § 347 AO ist nicht zulässig[2], da dieser einen Verwaltungsakt voraussetzt[3]. Die Entscheidung des Behördenleiters oder der Aufsichtsbehörde ist nur ein innerdienstlicher Organisationsakt[4].

Damit entfällt ebenfalls die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers durch eine finanzgerichtliche einstweilige Anordnung zu erreichen[5].

Der Beteiligte kann die behauptete Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Verwaltungsakt mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage des Verwaltungsakts sind, nur als Verfahrensfehler im Einspruchsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt geltend machen[6]. Den Eintritt der Bestandskraft nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid[7] verhindert ein solcher Verfahrensfehler jedoch nicht.

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