Rz. 11

Mitglieder eines Ausschusses haben nach § 83 Abs. 2 AO i. V. m. § 82 Abs. 3 AO den Vorsitzenden des Ausschusses zu unterrichten, wenn sie selbst einen Befangenheitsgrund sehen. Ob die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist und zur Ausschließung des Ausschussmitglieds führt, entscheidet der restliche Ausschuss[1]. Der ausgeschlossene Amtsträger wirkt weder an dieser Entscheidung noch an der weiteren Beratung oder Beschlussfassung in dieser Angelegenheit mit[2]. Der Ausschluss ist für das betroffene Ausschussmitglied ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt[3].

 

Rz. 12

Obgleich bei Befangenheit von Ausschussmitgliedern dem Beteiligten ein Ablehnungsrecht gegeben ist, ist – wie auch § 84 S. 5 AO zeigt – die Befangenheit eines Amtsträgers nur im Rahmen der Anfechtung der Sachentscheidung als Begründung für deren Rechtswidrigkeit (Rz. 9) zu rügen[4].

[2] § 84 AO Rz. 1 zur Bedeutung der Bestimmung und des Ablehnungsrechts durch den Beteiligten.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 83 AO Rz. 6 m. w. N.

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