Rz. 17
Die Ausschlussgründe (Rz. 6–13) hindern auch die Mitglieder in Ausschüssen (Vor §§ 82–84 AO Rz. 5; § 84 AO Rz. 4) an der weiteren Mitwirkung. Hier entscheidet jedoch nicht der Amtsträger selbst (Rz. 14), sondern der Ausschuss über das Vorliegen der Gründe (§ 82 Abs. 3 S. 2 AO). Der ausgeschlossene Amtsträger wirkt weder an dieser Entscheidung noch an der weiteren Beratung oder Beschlussfassung in dieser Angelegenheit mit[1].
Bei Mitwirkung trotz eines Ausschlussgrunds nach § 82 AO leidet die getroffene Prüfungsentscheidung (§ 84 AO Rz. 1) unter einem wesentlichen Verfahrensmangel und ist rechtswidrig[2].
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