Rz. 17

Die Ausschlussgründe (Rz. 6–13) hindern auch die Mitglieder in Ausschüssen (Vor §§ 8284 AO Rz. 5; § 84 AO Rz. 4) an der weiteren Mitwirkung. Hier entscheidet jedoch nicht der Amtsträger selbst (Rz. 14), sondern der Ausschuss über das Vorliegen der Gründe (§ 82 Abs. 3 S. 2 AO). Der ausgeschlossene Amtsträger wirkt weder an dieser Entscheidung noch an der weiteren Beratung oder Beschlussfassung in dieser Angelegenheit mit[1].

Bei Mitwirkung trotz eines Ausschlussgrunds nach § 82 AO leidet die getroffene Prüfungsentscheidung (§ 84 AO Rz. 1) unter einem wesentlichen Verfahrensmangel und ist rechtswidrig[2].

[1] § 84 AO Rz. 1 zur Bedeutung der Bestimmung und des Ablehnungsrechts durch den Beteiligten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge