Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberater-Prüfung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss von Prüfern wegen der Gefahr der Befangenheit

Gerichtliche Überprüfung der mündlichen Prüfung hinsichtlich Verfahren und Bewertung.

 

Normenkette

AO §§ 82-84; DVStB § 26

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen VII R 1/03)

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Steuerberaterprüfung 2000 (erster Versuch) nicht bestanden. Er wurde zwar mit der Durchschnittsnote 4,33 (Einzelnoten 4,5 - 4,0 - 4,5) zur mündlichen Prüfung zugelassen. Dort erzielte er jedoch nur eine Durchschnittsnote von 4,07, die sich wie folgt ergibt:

Vortrag 3,5

Prüfer 1 4,0

Prüfer 2 4,5

Prüfer 3 4,5

Prüfer 4 4,5

Prüfer 5 4,5

Prüfer 6 3,0

Summe der Einzelnoten 28,5 : 7 = 4,07.

Aufgrund der Gesamtnote von (4,33 + 4,07 = 8,40 : 2 =) 4,2 eröffnete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr A, nach der mündlichen Prüfung am 17. Januar 2001 dem Kläger, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, erläuterte ihm die Gründe für das Nichtbestehen und händigte ihm eine Rechtsbehelfsbelehrung aus.

Mit zwei Schreiben vom 22. und 23. Januar 2001 an die Beklagte bat der Kläger um eine schriftliche Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss ist dem Begehren mit Schreiben vom 16.02.2002 nachgekommen. Auf die jeweiligen Schriftstücke wird Bezug genommen.

Am 13. Februar 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügte zunächst die Unwirksamkeit der in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVStB vorgesehenen Bestehensgrenze von 4,15 und beantragte das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein vor dem Bundesfinanzhof schwebendes Verfahren VII R 38/00. Darüber hinaus machte der Kläger geltend, bei seiner Prüfung sei der Grundsatz Chancengleichheit verletzt und der Beurteilungsspielraum nicht ausgeschöpft worden sei.

Nach Wiederaufnahme des zunächst auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ruhenden Verfahrens beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Überdenken der Prüfungsentscheidung gemäß § 29 DVStB. Der Prüfungsausschuss hat am 25.10.2001 daraufhin im Überdenkensverfahren befunden, dass der Kläger die Steuerberaterprüfung nicht bestanden habe. Auf das Antragsschreiben und die Stellungnahme wird wegen des Inhalts verwiesen.

Der Kläger begründet seine Klage nunmehr wie folgt:

1. Die Prüfung leide an Verfahrensfehlern.

1.1 Der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt gewesen. Wie ihm, dem Kläger, erst im Nachhinein bekannt geworden sei, sei der Prüfer B Vorsitzender des Fachinstituts für Steuerrecht e.V. in Hamburg. Das Fachinstitut biete entgeltliche Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung an. Dies führe insbesondere angesichts der hohen Kursgebühren zu einem Interessenwiderstreit. Einerseits seien durchgefallene Prüflinge potentielle neue Kunden für das Fachinstitut, andererseits erhöhe sich der Zulauf zum Fachinstitut, wenn ein überdurchschnittlicher Anteil der dort ausgebildeten Kandidaten die Prüfung bestehe. Auch wenn B in diese Funktion erst nach der mündlichen Prüfung gewählt worden sei, sei zu besorgen, dass seiner Wahl ein qualifizierendes Engagement im Fachinstitut vorausgegangen sei. Dabei sei auch zu beachten, dass die beiden erfolgreichen Mitkandidaten sich an dem Fachinstitut auf die Prüfung vorbereitet hätten.

1.2 Das beantragte Überdenkensverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Seine Einwände und Tatsachenvorträge seien nicht aufgegriffen worden. Da dies eine Mindestvoraussetzung für ein ordnungsgemäßes Überdenkensverfahren darstelle, habe dies die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge.

1.3 Die Prüfer seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen.

Das ergebe sich zum einen aus der Bemerkung, sie, die Prüfer, hätten nach dem gelungenen Vortrag "wieder Hoffnung geschöpft". Dies müsse bedeuten, dass sie ohne Hoffnung für ihn in die Prüfung gegangen seien.

Diese Bemerkung indiziere zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass die mündliche Prüfung ein selbständiger Teil neben der schriftlichen Prüfung sei und die Leistungen im Mündlichen deshalb ohne Berücksichtigung der Benotung im Schriftlichen zu bewerten seien. Das sei gerade in seinem - des Klägers - Falle von Bedeutung: In der Bemerkung des "Hoffnungsschöpfens" komme nämlich zum Ausdruck, dass die Prüfer seine schriftlichen Leistungen als eine schlechte Leistung gewertet hätten. Dabei sei es für ihn in seiner damaligen Situation eine gute Leistung gewesen, zur mündlichen Prüfung, wenn auch nur knapp, zugelassen zu werden. Denn er sei kurz vor Beginn der schriftlichen Prüfung rund zwei Monate lang an einer Virusinfektion erkrankt gewesen und habe erst drei Wochen vor den Klausuren mit der Prüfungsvorbereitung beginnen können. Er habe auch nachweislich weder einen Vorbereitungskurs besucht noch eine einzige Probeklausur geschrieben.

Werde die mündliche Prüfung nicht vorurteilsfrei, also ohne Ansehen der schriftlichen Prüfungsleistungen, durchgeführt, erhalte der schriftliche Prüfungsteil einen unzulässig größeren Anteil an der Bewertung. Schließlich sei er - wie ihm ein bei der Prüfung ...

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