Rz. 1

Durch den Ausschluss von Amtsträgern von der Mitwirkung im Verfahren der Finanzbehörde soll gewährleistet werden, dass seitens der Behörde das Verwaltungsverfahren sachlich und unvoreingenommen geführt wird[1]. Es sollen diejenigen Personen von der Mitwirkung ausgeschlossen werden, bei denen die Möglichkeit bestehen könnte, dass sie sich durch sachfremde Erwägungen in ihren Entscheidungen beeinflussen lassen. Jeglicher Anschein, dass der Amtsträger Eigeninteressen wahrnehmen könnte, soll vermieden werden[2]. Dieser Anschein könnte bei einer Verfahrensmitwirkung in den in § 82 Abs. 1 AO[3] genannten Fällen entstehen. Die Vorschrift bringt demgemäß eine unwiderlegliche Vermutung der Befangenheit des Amtsträgers oder des Ausschussmitglieds[4]. Ohne Bedeutung ist, ob im konkreten Fall das Verhalten tatsächlich Anlass für die Besorgnis gibt.

Die Aufzählung der Ausschlussgründe[5] ist nach h. M. abschließend[6].

[3] Entspr. § 20 VwVfG.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 1; Schoenfeld, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 82 AO Rz. 1.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 37; s. aber Rz. 8a.

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