Rz. 31

Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung setzt voraus, dass kein Mangel der Vollmacht[1] vorliegt. Ein rechtlich relevanter "Mangel der Vollmacht" ist insbesondere gegeben[2], wenn diese

  • gar nicht erteilt worden ist. Das Fehlen der Beteiligtenfähigkeit und der Handlungsfähigkeit führt zur Unwirksamkeit der Vollmachtserteilung. Demgegenüber wird im Hinblick auf die Rechtsnatur der Vollmachtserteilung als Verfahrenshandlung deren Rechtswirksamkeit nicht durch Fehler oder Irrtümer in der Willensbildung des Beteiligten beeinträchtigt.[3] Sie kann also insbesondere nicht entsprechend §§ 119, 123 BGB angefochten, sondern nur für die Zukunft widerrufen werden. Auch das Fehlen der Geschäftsführungsbefugnis ist ohne Bedeutung.[4]
  • zwischenzeitlich erloschen ist.
  • inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist.
  • die Handlung des Vertreters nicht innerhalb einer zulässigen Einschränkung liegt.
  • nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist.
 

Rz. 32

Die Rechtswirksamkeit der Vollmachtserteilung und das aktuelle Bestehen der Vertretungsbefugnis sind Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verfahrenshandlung des Vertreters. Ein Mangel der Vollmacht ist von der Finanzbehörde grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.[5]

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