Rz. 16

Die Haftung ist gegenständlich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände. Der Eigentümer haftet nur "mit diesen" Gegenständen. Damit soll sein wirtschaftliches Risiko auf den Verlust seiner in das Unternehmen eingebrachten Gegenstände beschränkt werden. Trotz der gegenständlichen Beschränkung ist – wie auch bei der Haftung nach § 75 AO – eine auf Zahlung gerichtete persönliche Haftung des Eigentümers gegeben und nicht eine bloße Duldungspflicht.[1] Es ist nicht zulässig, eine ausdrücklich vom Gesetz als Haftung ausgestaltete Einstehenspflicht gegen den Wortlaut zu einer Duldungspflicht zu degradieren. Es handelt sich also um eine echte Ausfallhaftung.[2]

Ist der Gegenstand mit einem Pfandrecht belastet wie z. B. ein Grundstück mit einer Grundschuld, so wirkt sich dieses als Beschränkung der Haftung erst in der Zwangsvollstreckung aus.[3]

[1] Blesinger, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 74 AO Rz. 10; Hessisches FG v. 27.11.1978, B VI 31/78, EFG 1979, 107; Niedersächsisches FG v. 24.9.1980, VI 264/77, EFG 1981, 58; FG Hamburg v. 2.10.1980, I 61/79, EFG 1981, 162; BGH v. 18.12.1987, V ZR 163/86, MDR 1988, 395; FG Rheinland-Pfalz v. 9.11.1977, II 132/74, EFG 1978, 254.

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