Rz. 4

Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die der Zwangsvollstreckung zugänglich sind[3] oder werden können.[4] Ist eine Zwangsvollstreckung auf Dauer ausgeschlossen, scheidet eine Haftung aus. Die Belastung von Grundstücken mit Grundpfandrechten (z. B. Grundschulden) steht der Haftung nicht entgegen, wenn das Vorhandensein eines Sonderbetriebsvermögens zu prüfen ist. Das Grundstück muss nur uneingeschränkt und in vollem Umfang für die betrieblichen Zwecke zur Verfügung gestanden haben.[5] Die Haftung betrifft nämlich den Gegenstand und nicht den Wert des Gegenstands.

Als Gegenstand kommen nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch Miteigentumsanteile i. V. m. Sondereigentum (Teileigentum) in Betracht.[6] Der Gegenstand muss geeignet sein, einem Unternehmen zu dienen. Das kann auch bei Teileigentum der Fall sein.

[1] = Sache, § 90 BGB.
[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 5, Blesinger, in Kühn/v.Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 74 AO Rz. 6; a. A. für nichtkörperliche Wirtschaftsgüter AEAO, zu § 74 Nr. 1; vgl. zu dieser Frage Delcker, BB 1984, 55; zweifelnd Jestädt, DStR 1989, 243.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 74 AO Rz. 5.
[6] FG Nürnberg v. 6.7.1993, II 38/93, EFG 1993, 759; BFH v. 14.6.1994, VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89.

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