Rz. 15

Der Auftragnehmer muss als solcher Programme zur Verarbeitung[1] von Daten eingesetzt haben und es müssen daraus

  • entweder aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt worden sein,
  • oder der Auftragnehmer seine Pflichten nach § 87d Abs. 2 AO zur Abstimmung mit dem Stpfl. und zu dessen Zustimmung verletzt haben und durch die von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden sein.
 

Rz. 16

In beiden Alternativen muss die Pflichtverletzung, also die unrichtige oder unvollständige Übermittlung einerseits oder die Verletzung der Abstimmungs- und Zustimmungspflicht mit dem Stpfl. ursächlich für die Steuerverkürzung oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile i. S. d. § 370 Abs. 4 AO sein. Aus der Pflichtverletzung und den dadurch ursächlichen Folgen ergibt sich auch der Haftungsumfang. Dabei ist zu beachten, dass sich der Haftungsumfang gem. § 87d AO wegen § 87e AO ausdrücklich nicht auf die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer bezieht.

[1] Zur Änderung der Formulierung durch Streichung der Begriffe "Erhebung" und "Nutzung" durch das Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541, 2554 s. Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge