Rz. 1

Die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen handeln für Stpfl., die selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht handlungsfähig sind. Sie haben deren steuerliche, nicht dagegen rein handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen. Die §§ 34 und 35 AO normieren eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Führt ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verstoß gegen eine dieser Verpflichtungen dazu, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig oder gar nicht erfüllt werden, so müssen die genannten Personen für die Folgen einstehen. Die Überschrift der Vorschrift ist zu eng, da unter §§ 34 und 35 AO nicht nur Vertreter fallen.

Die Haftung nach § 69 AO basiert vornehmlich auf dem Gedanken des Schadensersatzes.[1]

 

Rz. 1a

Die Haftung gem. § 69 AO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die unterschiedlichen Haftungsregelungen zugunsten des Steuergläubigers einerseits und privatrechtlichen Gläubigern[2] andererseits sind kein Verstoß gegen das GG.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge