Rz. 3

Die tatsächliche Geschäftsführung muss für die Vergünstigungen bei der KSt und der GewSt während des ganzen Jahres den Anforderungen des § 63 AO entsprechen; bei Verstößen hiergegen kann nach § 173 Abs. 1 AO eine Änderung etwaiger Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgen. Bei anderen Steuerarten muss die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen, d. h., es dürfen während des vorangegangenen Zeitraums keine Verstöße vorgekommen sein; ein Verstoß nach diesem Zeitpunkt schadet dagegen nicht.

Verstößt die tatsächliche Geschäftsführung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung, ist eine Nachversteuerung für die letzten 10 Jahre vor dem Verstoß möglich; vgl. § 61 AO Rz. 3.

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