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Zu besonderen Landesfinanzbehörden für Kassengeschäfte können andere örtliche Landesbehörden durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden.[1] Handelt es sich um Landesfinanzbehörden mit landesweitem Zuständigkeitsbereich für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung, handelt es sich um Landesoberbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 AO i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015.[2]

[2] BGBl I 2015, 1834.

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