Rz. 18

Durch das Steueränderungsgesetz 2015[1] ist auch die Schaffung einer Landesoberbehörde für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung ermöglicht worden. Gem. § 2 Abs. 3 FVG können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung bestimmt werden. Wegen ihrer landesweiten Zuständigkeit sind diese besonderen Finanzbehörden Landesoberbehörden.

[1] BGBl I 2015, 1834.

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