Rz. 13

Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung.[1] Da auch die Oberfinanzdirektionen, soweit solche noch vorhanden sind, in ihrem Bezirk Leitungsaufgaben wahrnehmen, beschränkt sich die Aufgabe der obersten Landesbehörde auf die oberste Leitung. Diese richtet sich auf die Tätigkeit der Oberfinanzdirektionen und (nur) über diese auf die Tätigkeit der örtlichen Behörden.[2]

[2] Vgl. Erl. bei Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 3 FVG.

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