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Das BMF leitet die Bundesfinanzverwaltung[1] und erteilt fachliche Weisungen. Wenn Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Bundesministerien erfüllen, erteilen diese die fachlichen Weisungen. Wenn die fachlichen Weisungen wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ist für diese das BMF zuständig.[2] Zu diesen Aufgaben vgl. Erl. zu § 3 FVG.

Das BMF ist im Bereich der Auftragsverwaltung der Länder nach Art. 108 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 85 Abs. 3 und 4 GG zu Einzelweisungen befugt.[3] Diese sind außer im Dringlichkeitsfall an die obersten Landesbehörden zu richten, die den Vollzug der Weisung sicherzustellen haben.[4]

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