Rz. 1

Die Vorschrift geht zurück auf § 5 GemVO, der festlegte, dass die eigene Steuerbegünstigung bei Unterstützung anderer, ebenfalls steuerbegünstigter Körperschaften ebenso wenig gefährdet sein sollte wie im Falle der Überlassung von Arbeitskräften für steuerbegünstigte Zwecke an Dritte. Auch die Bildung von Rücklagen in bestimmtem Umfang und die Verwendung von Teilen des Einkommens einer Stiftung zugunsten des Stifters und seiner Angehörigen waren danach zulässig. Nachdem der Katalog der steuerlich unschädlichen Beteiligungen mit der AO 1977 erweitert und präzisiert worden war, wurde die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen in § 58 Nr. 7 AO durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986[1] geschaffen. Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen[2] hat mit Wirkung zum 1.1.2000 die Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 7a AO erweitert, die Erlaubnis zur Zuführung bestimmter Mittel zum Vermögen ausdrücklich geregelt[3] und zugunsten von Stiftungen die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage eingeführt.[4]

Mit dem Jahressteuergesetz 2010[5] wurde klarstellend der Begriff Körperschaft des öffentlichen Rechts durch juristische Person des öffentlichen Rechts ersetzt. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz[6] hat § 58 AO neu strukturiert: die Vorschriften über die Rücklagenbildung sind nunmehr in § 62 AO zusammengefasst, in Abs. 3 wurde erstmalig die Möglichkeit von Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Vermögensausstattung geregelt.

[1] StBereinG 1986 v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436.
[2] StiftungsFördG v. 14.7.2000, BGBl I 2000, 1034.
[5] BGBl I 2010, 1768.
[6] V. 21.2.2013, BStBl I 2013, 556.

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