Rz. 25

Bei der Ausübung des Ermessens ist auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts vom Zweck der jeweiligen gesetzlichen Ermächtigung, wie er sich aus deren Wortlaut und seiner Auslegung unter Heranziehung der systematischen Stellung und Entstehungsgeschichte ergibt, auszugehen. Dabei sind alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art und ferner alle rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nach Sinn und Zweck der das Ermessen einräumenden Norm maßgebend sind.[1] Das ist bei manchen Ermessensvorschriften konkret möglich, wie z. B. bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 130 Abs. 1 AO oder dem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 1 AO.

 

Rz. 26

Geboten ist ferner die Berücksichtigung aller sonstigen normativen Regelungen, insbesondere des GG und des EU-Rechts. Zu beachten sind daher z. B. die Grundrechte, die allgemeinen Besteuerungsgrundsätze und Ermittlungsgrundregeln[2], die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das Gebot der Verhältnismäßigkeit[3] (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) einschließlich des Willkür- und Übermaßverbots, des Gebots der Billigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben.[4]

[3] Z. B. BFH v. 25.3.2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743 Tz. 60 betr. Schätzung durch Zeitreihenvergleich.
[4] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 150ff; vgl. auch AEAO, zu § 5 Nr. 1.

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